Rechengang

§ 850c ZPO, gültig ab 1.7.2026

Pfändungsrechner

Wie viel darf bei einer Lohnpfändung einbehalten werden? Nettoeinkommen und Unterhaltspflichten eingeben – der Rechner wendet die Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2026 an und zeigt den pfändbaren Betrag, was Ihnen bleibt und wie lange die Tilgung dauert.

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Pfändbarer Betrag pro Monat

Nach § 850c ZPO und der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, gültig vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027. Nicht für Unterhaltspfändungen (§ 850d ZPO). Richtwert – keine Rechtsberatung. Kostenlose Hilfe bieten Schuldnerberatungsstellen.

So wird der pfändbare Betrag berechnet

  1. Nettoeinkommen ermitteln und auf volle 10 € abrunden (Tabellenstufe).
  2. Freibetrag abziehen: 1.587,40 € + 597,42 € für die erste unterhaltsberechtigte Person + je 332,83 € für die zweite bis fünfte.
  3. Vom Mehrbetrag ist nur ein Teil pfändbar: 70 % ohne Unterhaltspflicht, 50 % bei einer, 40 / 30 / 20 / 10 % bei zwei bis fünf Personen. Der Rest bleibt Ihnen zusätzlich.
  4. Über 4.866,30 € ist jeder weitere Euro voll pfändbar.
Pfändbar = (Netto, abgerundet auf 10 € − Freibetrag) × Quote  ·  plus alles über 4.866,30 €

Beispiel: 2.000 € netto, keine Unterhaltspflicht. Mehrbetrag 2.000 € − 1.587,40 € = 412,60 €, davon 70 % = 288,82 € pfändbar. Es bleiben 1.711,18 €. Mit einem Kind wären nur 0,00 € pfändbar.

Pfändungsfreibeträge ab 1. Juli 2026

Unterhaltspflichten012345
Freibetrag pro Monat1.587,40 €2.184,82 €2.517,65 €2.850,48 €3.183,31 €3.516,14 €
Pfändbarer Anteil am Mehrbetrag70 %50 %40 %30 %20 %10 %

Pfändungstabelle 2026 (Auszug, monatlich)

Netto0 UH1 UH2 UH3 UH4 UH5 UH
1.600 € – 1.609,99 €8,82–––––
1.800 € – 1.809,99 €148,82–––––
2.000 € – 2.009,99 €288,82–––––
2.200 € – 2.209,99 €428,827,59––––
2.400 € – 2.409,99 €568,82107,59––––
2.600 € – 2.609,99 €708,82207,5932,94–––
2.800 € – 2.809,99 €848,82307,59112,94–––
3.000 € – 3.009,99 €988,82407,59192,9444,85––
3.500 € – 3.509,99 €1.338,82657,59392,94194,8563,33–
4.000 € – 4.009,99 €1.688,82907,59592,94344,85163,3348,38
4.500 € – 4.509,99 €2.038,821.157,59792,94494,85263,3398,38
4.860 € – 4.869,99 €2.290,821.337,59936,94602,85335,33134,38

UH = Personen, denen Sie Unterhalt gewähren. Beträge in Euro pfändbar pro Monat. Über 4.866,30 € netto ist der Mehrbetrag zusätzlich voll pfändbar.

Was ist unpfändbar?

Häufige Fragen

Wie viel vom Lohn ist pfändungsfrei?

Seit 1. Juli 2026 bleiben ohne Unterhaltspflichten 1.587,40 € netto im Monat unpfändbar (vorher 1.555,00 €). Für die erste Person, der Sie Unterhalt zahlen, kommen 597,42 € dazu, für die zweite bis fünfte je 332,83 €. Vom Betrag über dem Freibetrag bleibt Ihnen zusätzlich ein Teil: 30 % ohne Unterhaltspflicht, 50 % mit einer, 60 / 70 / 80 / 90 % mit zwei bis fünf. Was über 4.866,30 € liegt, ist voll pfändbar.

Welches Einkommen zählt für die Pfändung?

Maßgeblich ist das Nettoeinkommen: Bruttolohn minus Lohnsteuer, Soli, Kirchensteuer und Sozialabgaben. Nicht mitgerechnet werden u. a. die Hälfte der Überstundenvergütung, Urlaubsgeld im üblichen Rahmen, Aufwandsentschädigungen, Erschwerniszulagen sowie Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des Monatseinkommens, höchstens 500 €. Kindergeld und Elterngeld bis 300 € sind ebenfalls geschützt.

Was ist ein P-Konto?

Ein Pfändungsschutzkonto schützt Guthaben bis zum Grundfreibetrag (1.587,40 € pro Monat) automatisch vor Kontopfändungen. Jede Bank muss ein bestehendes Girokonto auf Antrag innerhalb von vier Geschäftstagen in ein P-Konto umwandeln. Höhere Freibeträge für Unterhaltspflichten oder Kindergeld werden mit einer Bescheinigung (z. B. von Schuldnerberatung, Arbeitgeber oder Familienkasse) eingetragen. Nicht verbrauchtes Guthaben kann bis zu drei Monate übertragen werden.

Wann ändern sich die Pfändungsfreigrenzen?

Jedes Jahr zum 1. Juli, gekoppelt an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags. Die aktuellen Werte gelten vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027. Arbeitgeber und Banken müssen die neuen Grenzen automatisch anwenden.

Gelten die Grenzen auch bei Unterhaltsschulden?

Nein. Pfänden Unterhaltsberechtigte (z. B. Kinder wegen rückständigen Unterhalts), gilt § 850d ZPO: Das Gericht legt einen individuellen, niedrigeren Selbstbehalt fest – meist in Höhe des notwendigen Lebensunterhalts nach dem Bürgergeld. Die Pfändungstabelle ist dann nicht anwendbar.

Zählt der Ehepartner als Unterhaltspflicht?

Ja, wenn Sie ihm tatsächlich Unterhalt gewähren – auch Kinder, (Ex-)Ehepartner und Eltern zählen. Hat die Person eigenes Einkommen, kann der Gläubiger beantragen, dass sie ganz oder teilweise nicht berücksichtigt wird (§ 850c Abs. 6 ZPO).