Ende des Arbeitsverhältnisses
Nächste Kündigungstermine
Berechnung nach §§ 187, 188, 622 BGB. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Sonderkündigungsschutz (Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung, Betriebsrat) können abweichen. Keine Rechtsberatung.
So berechnet sich die Kündigungsfrist
Zwei Dinge bestimmen das Ende des Arbeitsverhältnisses: die Frist (wie viel Zeit mindestens zwischen Zugang der Kündigung und Ende liegt) und der Kündigungstermin (zu welchem Tag gekündigt werden darf – zum 15., zum Monatsende oder zum Quartalsende). Das Arbeitsverhältnis endet am ersten zulässigen Termin, der nach Ablauf der Frist liegt.
Beispiel: Die Kündigung geht am Freitag, 10. Oktober 2026, zu. Vier Wochen später ist Freitag, der 7. November. Der nächste zulässige Termin ist der 15. November – das ist der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses. Geht die Kündigung erst am 20. Oktober zu, läuft die Frist bis zum 17. November, und das Arbeitsverhältnis endet am 30. November.
Kündigungsfristen des Arbeitgebers nach Betriebszugehörigkeit
| Betriebszugehörigkeit | Frist | Kündigungstermin |
|---|---|---|
| unter 2 Jahre | 4 Wochen | zum 15. oder zum Monatsende |
| ab 2 Jahre | 1 Monat | zum Monatsende |
| ab 5 Jahre | 2 Monate | zum Monatsende |
| ab 8 Jahre | 3 Monate | zum Monatsende |
| ab 10 Jahre | 4 Monate | zum Monatsende |
| ab 12 Jahre | 5 Monate | zum Monatsende |
| ab 15 Jahre | 6 Monate | zum Monatsende |
| ab 20 Jahre | 7 Monate | zum Monatsende |
Die verlängerten Fristen gelten nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Wer selbst kündigt, hat auch nach 20 Jahren nur die Grundfrist von vier Wochen – es sei denn, der Arbeits- oder Tarifvertrag bestimmt etwas anderes. Üblich ist die Klausel, dass die verlängerten Fristen für beide Seiten gelten.
Probezeit, Kleinbetrieb, Aushilfen
- Probezeit (max. 6 Monate, muss vereinbart sein): 2 Wochen zu jedem Tag, für beide Seiten.
- Kleinbetrieb (bis 20 Beschäftigte): Im Vertrag darf die Grundfrist auf 4 Wochen ohne festen Kündigungstermin verkürzt werden.
- Aushilfen (Einstellung für höchstens 3 Monate): Vertraglich sind kürzere Fristen möglich.
- Befristete Verträge enden automatisch; eine ordentliche Kündigung ist nur möglich, wenn sie im Vertrag oder Tarifvertrag vorgesehen ist.
- Außerordentliche (fristlose) Kündigung: nur aus wichtigem Grund und innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Grundes (§ 626 BGB).
Was Sie bei der Kündigung beachten sollten
- Schriftform: Nur ein unterschriebenes Papierdokument ist wirksam (§ 623 BGB). Datum, Empfänger, „ordentlich und fristgerecht zum …“, Unterschrift.
- Zugang nachweisen: persönlich übergeben und Empfang bestätigen lassen, oder von einem Zeugen einwerfen lassen. Einschreiben mit Rückschein kann scheitern, wenn niemand annimmt.
- Termin sicher treffen: Die Tabelle oben zeigt, bis wann die Kündigung spätestens zugehen muss, damit Sie den gewünschten Termin erreichen. Planen Sie bei Postversand zwei bis drei Tage Puffer ein.
- Resturlaub und Überstunden klären: Urlaub kann in der Frist genommen oder am Ende abgegolten werden – der Urlaubsrechner berechnet den anteiligen Anspruch.
- Arbeitslosmeldung: spätestens drei Monate vor dem Ende arbeitsuchend melden (oder innerhalb von drei Tagen, wenn Sie später davon erfahren), sonst droht eine Sperrzeit.
Häufige Fragen
Wie lang ist die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer?
Vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB) – unabhängig davon, wie lange Sie im Betrieb sind. Geht Ihre Kündigung am 10. Oktober zu, endet das Arbeitsverhältnis am 15. November; geht sie am 20. Oktober zu, am 30. November. Längere Fristen gelten nur, wenn Arbeits- oder Tarifvertrag sie vorsehen.
Welche Kündigungsfrist gilt für den Arbeitgeber?
Sie wächst mit der Betriebszugehörigkeit (§ 622 Abs. 2 BGB): nach 2 Jahren 1 Monat, nach 5 Jahren 2 Monate, nach 8 Jahren 3, nach 10 Jahren 4, nach 12 Jahren 5, nach 15 Jahren 6 und nach 20 Jahren 7 Monate – jeweils zum Monatsende. Maßgeblich ist die Beschäftigungsdauer beim Zugang der Kündigung. Zeiten vor dem 25. Lebensjahr zählen mit, obwohl das Gesetz noch anderes sagt (EuGH, Kücükdeveci).
Wie wird die Frist genau berechnet?
Der Tag, an dem die Kündigung zugeht, zählt nicht mit (§ 187 BGB). Eine Frist von vier Wochen endet mit dem gleichnamigen Wochentag vier Wochen später, eine Monatsfrist mit dem Tag des entsprechenden Monats (§ 188 BGB). Fällt das Fristende auf ein Wochenende, verschiebt es sich bei Kündigungen nicht. Danach gilt der nächste zulässige Kündigungstermin: der 15., das Monatsende oder das Quartalsende.
Was gilt in der Probezeit?
Während einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten können beide Seiten mit einer Frist von zwei Wochen kündigen – zu jedem beliebigen Tag (§ 622 Abs. 3 BGB). Ist keine Probezeit vereinbart, gilt von Anfang an die Grundfrist von vier Wochen. Die Kündigung muss innerhalb der Probezeit zugehen; das Ende darf danach liegen.
Darf der Vertrag längere Fristen vorsehen?
Ja. Üblich sind „6 Wochen zum Quartalsende“ oder „3 Monate zum Monatsende“. Für den Arbeitnehmer darf vertraglich keine längere Frist gelten als für den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB). Tarifverträge können kürzere oder längere Fristen festlegen; in Kleinbetrieben mit bis zu 20 Beschäftigten darf die Grundfrist auf vier Wochen ohne festen Termin verkürzt werden.
Wann gilt eine Kündigung als zugegangen?
Wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er sie unter normalen Umständen zur Kenntnis nehmen kann: Einwurf in den Briefkasten bis zur üblichen Leerungszeit zählt am selben Tag, ein Einwurf am späten Abend erst am nächsten Tag. Eine Kündigung muss schriftlich mit Unterschrift erfolgen (§ 623 BGB); E-Mail, Fax oder WhatsApp sind unwirksam. Übergeben Sie sie persönlich gegen Empfangsbestätigung oder lassen Sie sie durch einen Boten einwerfen.
Gibt es eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wenn ich selbst kündige?
In der Regel ja: Bei einer Eigenkündigung ohne wichtigen Grund verhängt die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von zwölf Wochen. Wer eine neue Stelle hat, ist davon nicht betroffen. Ein Aufhebungsvertrag kann ebenfalls eine Sperrzeit auslösen, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird.