Arbeitslosengeld pro Monat
Berechnung nach §§ 149–153 SGB III mit Lohnsteuertarif 2026, Sozialversicherungspauschale 20 %, Beitragsbemessungsgrenze 8.450 € im Monat. Ohne Kirchensteuer und Freibeträge. Richtwert – maßgeblich ist der Bescheid der Agentur für Arbeit.
So berechnet die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld
- Bemessungsentgelt: das Bruttoentgelt der letzten 12 Monate (Bemessungsrahmen) geteilt durch 365 – höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 101.400 € im Jahr.
- Leistungsentgelt: Bemessungsentgelt minus 20 % pauschale Sozialabgaben, minus Lohnsteuer nach der Steuerklasse am 1. Januar (ohne Freibeträge), minus Solidaritätszuschlag.
- Arbeitslosengeld: 60 % des Leistungsentgelts pro Kalendertag – 67 % mit Kind – mal 30 Tage im Monat.
Beispiel: 3.000 € brutto in Steuerklasse I ohne Kind. Bemessungsentgelt 98,63 € am Tag, Leistungsentgelt 69,11 €, Arbeitslosengeld 41,46 € am Tag = 1.243,92 € im Monat. Mit Kind wären es 1.389,05 €.
Arbeitslosengeld 2026 nach Brutto und Steuerklasse
| Brutto / Monat | StKl I | StKl III | StKl V | StKl I mit Kind |
|---|---|---|---|---|
| 1.500 € | 704 € | 710 € | 619 € | 786 € |
| 2.000 € | 893 € | 947 € | 768 € | 997 € |
| 2.500 € | 1.070 € | 1.184 € | 904 € | 1.195 € |
| 3.000 € | 1.244 € | 1.398 € | 1.046 € | 1.389 € |
| 3.500 € | 1.413 € | 1.589 € | 1.191 € | 1.578 € |
| 4.000 € | 1.579 € | 1.771 € | 1.329 € | 1.763 € |
| 5.000 € | 1.898 € | 2.125 € | 1.602 € | 2.120 € |
| 6.000 € | 2.197 € | 2.468 € | 1.871 € | 2.453 € |
| 8.450 € | 2.798 € | 3.233 € | 2.417 € | 3.124 € |
Anspruchsdauer nach Beitragszeit und Alter
| Versicherungspflichtige Monate | Alter | Anspruch |
|---|---|---|
| mindestens 12 | alle | 6 Monate |
| mindestens 16 | alle | 8 Monate |
| mindestens 20 | alle | 10 Monate |
| mindestens 24 | alle | 12 Monate |
| mindestens 30 | ab 50 Jahren | 15 Monate |
| mindestens 36 | ab 55 Jahren | 18 Monate |
| mindestens 48 | ab 58 Jahren | 24 Monate |
Für die Anwartschaft zählen die Beitragsmonate in den letzten 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung (mindestens 12). Für die längere Dauer ab 50 zählen die Beitragszeiten der letzten 5 Jahre.
Sperrzeit, Zuverdienst, Bürgergeld
- Arbeitsuchend melden: spätestens 3 Monate vor Ende der Beschäftigung, bei kurzfristiger Kündigung innerhalb von 3 Tagen – sonst 1 Woche Sperrzeit. Arbeitslos melden: spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit, persönlich oder online mit Ausweisfunktion.
- Eigenkündigung / Aufhebungsvertrag: in der Regel 12 Wochen Sperrzeit, außer bei wichtigem Grund (z. B. Mobbing, Umzug zum Partner, Abfindung bei ohnehin drohender betriebsbedingter Kündigung mit Einhaltung der Frist).
- Zuverdienst: unter 15 Stunden pro Woche, 165 € netto anrechnungsfrei.
- Nach dem ALG: Bürgergeld beim Jobcenter, abhängig von Bedürftigkeit und Vermögen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist das Arbeitslosengeld?
Rund 60 % des pauschalierten Nettoentgelts – 67 % mit mindestens einem Kind (Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte). „Pauschaliert“ heißt: Vom Bruttoentgelt der letzten 12 Monate werden 20 % Sozialversicherungspauschale, die Lohnsteuer nach Ihrer Steuerklasse und der Soli abgezogen; die tatsächlichen Abzüge spielen keine Rolle. Das Ergebnis liegt meist etwas unter 60 % des echten Nettos.
Wie lange bekomme ich Arbeitslosengeld?
Das hängt von den Beitragsmonaten in den letzten 30 Monaten (Rahmenfrist) und vom Alter ab: 12 Monate Beitrag ergeben 6 Monate Anspruch, 16 → 8, 20 → 10, 24 → 12 Monate. Ab 50 Jahren sind nach 30 Beitragsmonaten 15 Monate möglich, ab 55 nach 36 Monaten 18 Monate, ab 58 nach 48 Monaten 24 Monate. Die Beitragszeiten der letzten 5 Jahre zählen für die längeren Ansprüche.
Welche Voraussetzungen gelten?
Arbeitslosigkeit, persönliche Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit (online oder vor Ort), Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt und die Anwartschaftszeit: mindestens 12 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 30 Monaten. Wichtig: Spätestens 3 Monate vor dem Ende der Beschäftigung arbeitsuchend melden – sonst droht eine Sperrzeit von einer Woche.
Wann gibt es eine Sperrzeit?
Bei Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund (12 Wochen), bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung (1 Woche), bei Ablehnung zumutbarer Jobangebote oder Maßnahmen (3 bis 12 Wochen). Während der Sperrzeit gibt es kein Geld, und die Anspruchsdauer verkürzt sich um diese Zeit – bei 12 Wochen Sperrzeit mindestens um ein Viertel des Anspruchs.
Darf ich beim Arbeitslosengeld dazuverdienen?
Ja, bis unter 15 Stunden pro Woche. Vom Nettoverdienst bleiben 165 € im Monat anrechnungsfrei; alles darüber wird vom Arbeitslosengeld abgezogen. Ab 15 Wochenstunden gelten Sie nicht mehr als arbeitslos.
Ist das Arbeitslosengeld steuerpflichtig?
Es ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt: Es erhöht den Steuersatz auf das übrige Einkommen des Jahres. Wer im selben Jahr noch gearbeitet hat, muss deshalb oft eine Steuererklärung abgeben und eventuell nachzahlen. Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zahlt die Agentur für Arbeit während des Bezugs.