Einkommensteuer 2026
Tarif 2026 nach § 32a EStG (Grundfreibetrag 12.348 €), Solidaritätszuschlag mit Freigrenze 20.350 € und Milderungszone. Ohne Kinderfreibeträge, Progressionsvorbehalt und Steuerermäßigungen. Für Arbeitnehmer: Brutto-Netto-Rechner.
Der Einkommensteuertarif 2026
Die Einkommensteuer ist progressiv: Der Steuersatz auf jeden zusätzlichen Euro steigt mit dem Einkommen – von 0 % im Grundfreibetrag über 14 % am Beginn der ersten Progressionszone bis zum Spitzensteuersatz von 42 % und der „Reichensteuer“ von 45 %.
| Zone | zu versteuerndes Einkommen | Grenzsteuersatz |
|---|---|---|
| Grundfreibetrag | bis 12.348 € | 0 % |
| Progressionszone 1 | 12.349 € – 17.799 € | 14 % → 24 % |
| Progressionszone 2 | 17.800 € – 69.878 € | 24 % → 42 % |
| Proportionalzone 1 | 69.879 € – 277.825 € | 42 % (Spitzensteuersatz) |
| Proportionalzone 2 | ab 277.826 € | 45 % (Reichensteuer) |
y = (x − 12.348) ÷ 10.000, z = (x − 17.799) ÷ 10.000, x = zu versteuerndes Einkommen. Das Ergebnis wird auf volle Euro abgerundet. Beim Splitting wird die Formel auf die Hälfte des gemeinsamen Einkommens angewendet und das Ergebnis verdoppelt.
Einkommensteuer 2026 nach Einkommen
Ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Der Durchschnittssteuersatz zeigt, welcher Anteil des Einkommens tatsächlich als Steuer abfließt.
| zvE | Grundtabelle | Ø-Satz | Splittingtabelle | Ø-Satz |
|---|---|---|---|---|
| 15.000 € | 435 € | 2,9 % | 0 € | 0,0 % |
| 20.000 € | 1.570 € | 7,9 % | 0 € | 0,0 % |
| 25.000 € | 2.850 € | 11,4 % | 42 € | 0,2 % |
| 30.000 € | 4.217 € | 14,1 % | 870 € | 2,9 % |
| 40.000 € | 7.209 € | 18,0 % | 3.140 € | 7,9 % |
| 50.000 € | 10.548 € | 21,1 % | 5.700 € | 11,4 % |
| 60.000 € | 14.233 € | 23,7 % | 8.434 € | 14,1 % |
| 70.000 € | 18.264 € | 26,1 % | 11.340 € | 16,2 % |
| 80.000 € | 22.464 € | 28,1 % | 14.418 € | 18,0 % |
| 100.000 € | 30.864 € | 30,9 % | 21.096 € | 21,1 % |
| 120.000 € | 39.264 € | 32,7 % | 28.466 € | 23,7 % |
| 150.000 € | 51.864 € | 34,6 % | 40.728 € | 27,2 % |
| 200.000 € | 72.864 € | 36,4 % | 61.728 € | 30,9 % |
Vom Bruttoeinkommen zum zu versteuernden Einkommen
Das zu versteuernde Einkommen ist nicht das Gehalt. Dazwischen liegen mehrere Abzüge:
- Einkünfte: Bruttogehalt minus Werbungskosten (mindestens der Pauschbetrag von 1.230 €) bzw. Gewinn minus Betriebsausgaben.
- Sonderausgaben: Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung (Vorsorgeaufwendungen), Kirchensteuer, Spenden, Kinderbetreuungskosten, Riester – mindestens 36 € Pauschbetrag.
- Außergewöhnliche Belastungen: Krankheitskosten über der zumutbaren Belastung, Pflege, Behinderten-Pauschbetrag.
- Kinderfreibeträge: 9.756 € je Kind (2026), wenn das günstiger ist als das Kindergeld – das Finanzamt prüft das automatisch.
Ein Arbeitnehmer mit 50.000 € brutto kommt so typischerweise auf ein zu versteuerndes Einkommen von etwa 40.000 bis 42.000 €.
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
- Solidaritätszuschlag: 5,5 % der Einkommensteuer, aber erst ab einer Steuer von 20.350 € (Splitting: 40.700 €). In der Milderungszone darüber beträgt er 11,9 % des Betrags, um den die Steuer die Freigrenze übersteigt, bis die vollen 5,5 % erreicht sind.
- Kirchensteuer: 8 % (BY, BW) oder 9 % der Einkommensteuer für Mitglieder einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft; im Folgejahr als Sonderausgabe abziehbar.
Häufige Fragen
Was ist das zu versteuernde Einkommen?
Die Summe aller Einkünfte (Gehalt, Gewinn aus Selbstständigkeit, Vermietung, Rente) abzüglich Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen, Spenden, Kirchensteuer), außergewöhnlicher Belastungen und gegebenenfalls Kinderfreibeträgen. Erst auf diesen Betrag wird der Steuertarif angewendet. Bei Arbeitnehmern liegt das zu versteuernde Einkommen meist deutlich unter dem Bruttogehalt.
Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026?
12.348 € pro Person (Ehepaare bei Zusammenveranlagung 24.696 €). Bis zu diesem zu versteuernden Einkommen fällt keine Einkommensteuer an. Der Grundfreibetrag steigt jedes Jahr, um das Existenzminimum steuerfrei zu stellen.
Was ist der Unterschied zwischen Grenzsteuersatz und Durchschnittssteuersatz?
Der Grenzsteuersatz ist der Satz auf den nächsten verdienten Euro – er steigt im Tarif von 14 % bis 42 % (ab 277.826 € 45 %). Der Durchschnittssteuersatz ist die gesamte Steuer geteilt durch das Einkommen und liegt immer deutlich niedriger, weil die ersten Euro steuerfrei und die nächsten niedrig besteuert sind. Bei 50.000 € zu versteuerndem Einkommen liegt der Grenzsteuersatz bei rund 35 %, der Durchschnittssteuersatz bei 21 %.
Was bringt das Ehegattensplitting?
Beim Splitting wird das gemeinsame Einkommen halbiert, die Steuer darauf berechnet und verdoppelt. Verdienen beide gleich viel, ändert sich nichts. Je ungleicher die Einkommen, desto größer der Vorteil, weil das höhere Einkommen in niedrigere Tarifzonen rutscht. Bei 80.000 € zu 0 € beträgt der Vorteil mehrere tausend Euro im Jahr.
Wer zahlt 2026 noch Solidaritätszuschlag?
Nur wer mehr als 20.350 € Einkommensteuer im Jahr zahlt (Zusammenveranlagung: 40.700 €) – das entspricht einem zu versteuernden Einkommen von rund 75.000 € bzw. 150.000 €. Darüber beginnt eine Milderungszone, in der der Zuschlag langsam auf 5,5 % der Steuer ansteigt. Rund 90 % der Steuerzahler zahlen keinen Soli mehr.
Wie wird die Kirchensteuer berechnet?
Als Zuschlag auf die Einkommensteuer: 8 % in Bayern und Baden-Württemberg, 9 % in allen anderen Bundesländern. Sie ist als Sonderausgabe abziehbar und mindert damit im Folgejahr das zu versteuernde Einkommen. Bei Kindern wird die Kirchensteuer auf eine fiktive Steuer mit Kinderfreibeträgen berechnet, was sie etwas verringert.
Gilt der Rechner auch für Selbstständige?
Ja. Für Selbstständige und Freiberufler ist das zu versteuernde Einkommen der Gewinn (Einnahmen minus Betriebsausgaben) abzüglich Vorsorgeaufwendungen und Sonderausgaben. Die Einkommensteuer wird über Vorauszahlungen quartalsweise (10. März, Juni, September, Dezember) entrichtet. Gewerbetreibende zahlen zusätzlich Gewerbesteuer, die teilweise auf die Einkommensteuer angerechnet wird.