Rechengang

KSchG, § 34 EStG, Tarif 2026

Abfindungsrechner

Wie viel Abfindung steht mir zu und was bleibt davon netto? Der Rechner schätzt die Abfindung nach der Faustformel aus dem Kündigungsschutzgesetz und berechnet die Steuer mit der Fünftelregelung – inklusive Ersparnis gegenüber der normalen Besteuerung.

€
Jahre

Abfindung (Faustformel)

Höhe nach der Faustformel aus § 1a KSchG, Steuer nach § 34 EStG (Fünftelregelung) mit Einkommensteuertarif 2026 und Solidaritätszuschlag. Die Abfindung ist sozialversicherungsfrei. Richtwerte – ohne Gewähr, keine Steuerberatung.

Wie hoch fällt die Abfindung aus?

Einen allgemeinen Anspruch auf Abfindung gibt es nicht. Üblich ist sie trotzdem: bei betriebsbedingten Kündigungen, im Aufhebungsvertrag, als Vergleich im Kündigungsschutzprozess oder nach einem Sozialplan. Als Orientierung dient die Regelabfindung aus § 1a KSchG:

Abfindung = 0,5 × Monatsbrutto × Beschäftigungsjahre

Angebrochene Jahre mit mehr als sechs Monaten werden auf ein volles Jahr aufgerundet. Als Monatsverdienst zählt, was im letzten Monat an Geld und Sachbezügen zusteht – inklusive anteiligem Weihnachts- und Urlaubsgeld. Je nach Lage lässt sich der Faktor verhandeln: 0,25 bei schwacher Position, bis zu 1,0 oder mehr bei langer Betriebszugehörigkeit, höherem Alter, starkem Kündigungsschutz oder zweifelhafter Kündigung.

Regelabfindung (0,5 Monatsgehälter pro Jahr)

Brutto / Monat2 Jahre5 Jahre10 Jahre15 Jahre20 Jahre25 Jahre
2.000 €2.000 €5.000 €10.000 €15.000 €20.000 €25.000 €
2.500 €2.500 €6.250 €12.500 €18.750 €25.000 €31.250 €
3.000 €3.000 €7.500 €15.000 €22.500 €30.000 €37.500 €
3.500 €3.500 €8.750 €17.500 €26.250 €35.000 €43.750 €
4.000 €4.000 €10.000 €20.000 €30.000 €40.000 €50.000 €
5.000 €5.000 €12.500 €25.000 €37.500 €50.000 €62.500 €
6.000 €6.000 €15.000 €30.000 €45.000 €60.000 €75.000 €

Höchstgrenzen bei gerichtlicher Auflösung (§ 10 KSchG): 12 Monatsverdienste, ab 50 Jahren und 15 Jahren Betriebszugehörigkeit 15, ab 55 Jahren und 20 Jahren 18 Monatsverdienste.

Steuer auf die Abfindung: die Fünftelregelung

Die Abfindung ist Arbeitslohn und wird mit dem persönlichen Steuersatz versteuert – aber ohne Sozialabgaben. Weil die Einmalzahlung das Jahreseinkommen in die Höhe treibt, gibt es die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG:

Steuer auf die Abfindung = 5 × [ ESt(übriges Einkommen + Abfindung ÷ 5) − ESt(übriges Einkommen) ]

Beispiel: 36.000 € übriges zu versteuerndes Einkommen, 20.000 € Abfindung, Einzelveranlagung. Steuer ohne Fünftelregelung 6.746 €, mit Fünftelregelung 6.190 € – Ersparnis 556 €. Beim Ehegattensplitting sinkt die Steuer auf 4.870 €. Dazu kommen Solidaritätszuschlag (nur bei höherer Steuer) und gegebenenfalls Kirchensteuer – auf Antrag erlassen viele Landeskirchen die Hälfte der Kirchensteuer auf Abfindungen.

Steuer auf 20.000 € Abfindung nach übrigem Einkommen (Einzelveranlagung)

Übriges zvEmit FünftelregelungohneErsparnisNetto-Abfindung*
10.000 €1.280 €4.217 €2.937 €18.720 €
20.000 €5.085 €5.639 €554 €14.915 €
30.000 €5.775 €6.331 €556 €14.225 €
40.000 €6.470 €7.024 €554 €13.530 €
60.000 €7.855 €8.231 €376 €11.938 €
80.000 €8.400 €8.400 €0 €10.600 €

* ohne Kirchensteuer, mit Solidaritätszuschlag. Je niedriger das übrige Einkommen im Auszahlungsjahr, desto mehr bleibt von der Abfindung – deshalb lohnt sich oft die Auszahlung im Januar des Folgejahres, wenn dann weniger verdient wird.

Abfindung, Arbeitslosengeld und Sperrzeit

Häufige Fragen

Wie hoch ist eine übliche Abfindung?

Die Faustformel lautet 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr – so steht es auch in § 1a KSchG für die betriebsbedingte Kündigung mit Abfindungsangebot. Bei 3.000 € brutto und 10 Jahren sind das 15.000 €. Je nach Verhandlungsposition (Kündigungsschutz, Alter, Betriebsrat, Sozialplan) sind 0,25 bis 1,0 Monatsgehälter üblich, in Einzelfällen mehr. Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es nur in wenigen Fällen.

Muss ich die Abfindung versteuern?

Ja, die Abfindung ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Sozialabgaben (Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung) fallen aber nicht an, wenn es sich um eine echte Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes handelt. Steuerlich hilft die Fünftelregelung: Die Abfindung wird so besteuert, als wäre sie auf fünf Jahre verteilt – das dämpft die Progression.

Wie funktioniert die Fünftelregelung?

Man berechnet die Einkommensteuer auf das übrige Einkommen einmal ohne und einmal mit einem Fünftel der Abfindung. Die Differenz mal fünf ist die Steuer auf die Abfindung. Bei 36.000 € übrigem Einkommen und 20.000 € Abfindung sind das 6.190 € statt 6.746 € ohne Fünftelregelung – eine Ersparnis von 556 €. Voraussetzung: Die Abfindung wird in einem Jahr gezahlt („Zusammenballung“) und ist höher als der Lohn, der bis Jahresende weggefallen ist.

Wendet der Arbeitgeber die Fünftelregelung an?

Seit 2025 nicht mehr. Der Arbeitgeber zieht die Lohnsteuer auf die Abfindung wie bei einer normalen Einmalzahlung ab. Die Ermäßigung nach § 34 EStG gibt es nur noch über die Einkommensteuererklärung – das Finanzamt erstattet die Differenz. Die Abgabe der Steuererklärung lohnt sich bei einer Abfindung deshalb fast immer.

Wie spare ich am meisten Steuern bei der Abfindung?

Die Auszahlung in ein Jahr mit wenig anderem Einkommen legen (z. B. Januar des Folgejahres, wenn Sie danach arbeitslos sind oder weniger verdienen), die Fünftelregelung nutzen, Sonderausgaben wie Einzahlungen in eine Basis-Rente oder Vorsorgeaufwendungen im selben Jahr bündeln und im Zweifel Steuerberatung in Anspruch nehmen. Zusammenveranlagung mit dem Ehepartner wirkt ebenfalls.

Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Grundsätzlich nicht – solange die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wurde. Endet das Arbeitsverhältnis früher (z. B. durch Aufhebungsvertrag), ruht das Arbeitslosengeld nach § 158 SGB III für den Zeitraum, den die Kündigungsfrist gedauert hätte, längstens ein Jahr. Bei einem Aufhebungsvertrag droht außerdem eine Sperrzeit von 12 Wochen, es sei denn, die Abfindung liegt zwischen 0,25 und 0,5 Monatsgehältern pro Jahr, die Kündigungsfrist wurde eingehalten und eine betriebsbedingte Kündigung drohte ohnehin.