Erbschaftsteuer
Nach §§ 15–19 ErbStG mit Härteausgleich. Erbfallkostenpauschale 15.000 € (bei mehreren Erben aufzuteilen), steuerpflichtiger Erwerb auf volle 100 € abgerundet. Ohne Sonderregeln für Familienheim, Betriebsvermögen und vermietete Immobilien. Richtwert – keine Steuerberatung.
So wird die Erbschaftsteuer berechnet
- Wert des Erwerbs ermitteln: Vermögen zum Verkehrswert minus Schulden des Erblassers.
- Abzüge: Erbfallkostenpauschale 15.000 € (Bestattung, Grabpflege, Nachlassabwicklung), Freibetrag für Hausrat (41.000 € in Steuerklasse I, sonst 12.000 €).
- Persönlicher Freibetrag nach Verwandtschaft, bei Ehegatten und Kindern plus Versorgungsfreibetrag.
- Steuersatz auf den Rest nach Steuerklasse und Höhe, auf volle 100 € abgerundet.
Freibeträge und Steuerklassen
| Verwandtschaft | Steuerklasse | Freibetrag |
|---|---|---|
| Ehegatte / eingetragener Lebenspartner | I | 500.000 € |
| Kind, Stiefkind, Adoptivkind | I | 400.000 € |
| Enkel (Elternteil verstorben) | I | 400.000 € |
| Enkel (Elternteil lebt) | I | 200.000 € |
| Urenkel | I | 100.000 € |
| Eltern, Großeltern | I (Schenkung II) | 100.000 € (Schenkung 20.000 €) |
| Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern | II | 20.000 € |
| Geschiedener Ehegatte | II | 20.000 € |
| Lebensgefährte, Freunde, sonstige Personen | III | 20.000 € |
Versorgungsfreibetrag beim Erbe: Ehegatten 256.000 €, Kinder je nach Alter 52.000 € (bis 5), 41.000 € (bis 10), 30.700 € (bis 15), 20.500 € (bis 20), 10.300 € (bis 27). Er wird um steuerfreie Versorgungsbezüge wie Hinterbliebenenrenten gekürzt.
Steuersätze nach § 19 ErbStG
| Steuerpflichtiger Erwerb bis | Klasse I | Klasse II | Klasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
Erbschaftsteuer nach Erbe und Verwandtschaft
| Wert | Ehegatte | Kind | Enkel | Geschwister | Lebensgefährte |
|---|---|---|---|---|---|
| 100.000 € | 0 € | 0 € | 0 € | 13.750 € | 24.000 € |
| 300.000 € | 0 € | 0 € | 11.000 € | 56.000 € | 84.000 € |
| 500.000 € | 0 € | 11.000 € | 33.000 € | 120.000 € | 144.000 € |
| 750.000 € | 27.500 € | 52.500 € | 82.500 € | 215.000 € | 219.000 € |
| 1.000.000 € | 75.000 € | 90.000 € | 152.000 € | 294.000 € | 294.000 € |
| 2.000.000 € | 285.000 € | 304.000 € | 342.000 € | 594.000 € | 594.000 € |
| 5.000.000 € | 855.000 € | 874.000 € | 912.000 € | 1.494.000 € | 1.494.000 € |
Ohne Pauschale, Hausrat und Versorgungsfreibetrag – also eher die Obergrenze. Für Schenkungen gelten dieselben Werte.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer?
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000 €, Kinder und Stiefkinder 400.000 €, Enkel 200.000 € (400.000 €, wenn der Elternteil bereits verstorben ist), Eltern und Großeltern beim Erbe 100.000 €. Geschwister, Nichten, Neffen und alle übrigen Personen – auch unverheiratete Lebensgefährten – haben nur 20.000 €. Ehegatten und Kinder erhalten beim Erbe zusätzlich einen Versorgungsfreibetrag.
Wie viel Erbschaftsteuer muss ich zahlen?
Vom Wert des Erbes werden Schulden, Bestattungskosten (pauschal 15.000 €) und Freibeträge abgezogen. Auf den Rest gilt je nach Steuerklasse ein Satz von 7 bis 50 %. Beispiel: Ein Kind erbt 650.000 €. Nach Pauschale und Freibetrag bleiben 235.000 €, darauf 11 % = 25.850 €.
Gelten die Freibeträge auch bei Schenkungen?
Ja, in gleicher Höhe – und alle 10 Jahre neu. Wer Vermögen frühzeitig in Teilen verschenkt, kann die Freibeträge mehrfach nutzen: Eltern können jedem Kind alle 10 Jahre 400.000 € steuerfrei schenken, und zwar jeder Elternteil. Ausnahme: Eltern und Großeltern als Beschenkte fallen in Steuerklasse II mit nur 20.000 € Freibetrag.
Ist das geerbte Elternhaus steuerfrei?
Das selbst genutzte Familienheim bleibt steuerfrei, wenn der Ehegatte es erbt und 10 Jahre selbst bewohnt. Kinder können es ebenfalls steuerfrei erben, wenn sie unverzüglich einziehen und 10 Jahre darin wohnen – allerdings nur bis 200 m² Wohnfläche; der Anteil darüber ist steuerpflichtig. Vermietete Wohnimmobilien werden nur zu 90 % ihres Werts angesetzt.
Wer muss die Erbschaft dem Finanzamt melden?
Jeder Erbe innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erbfalls – auch wenn wahrscheinlich keine Steuer anfällt. Banken, Versicherungen und Notare melden Erbfälle zusätzlich selbst. Das Finanzamt fordert dann gegebenenfalls eine Erbschaftsteuererklärung an.
Was ist der Härteausgleich?
Weil der Steuersatz sprunghaft steigt, wenn eine Wertgrenze überschritten wird, begrenzt § 19 Abs. 3 ErbStG die Mehrsteuer: Sie darf höchstens die Hälfte (bei Sätzen bis 30 %) bzw. drei Viertel (über 30 %) des Betrags ausmachen, um den die Grenze überschritten wurde. Der Rechner berücksichtigt das automatisch.